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Statuten

Mit den Statuten gibt sich der Verein seine Grundordnung. Sie bilden das interne Recht, an das sich Mitglieder und Vorstand zu halten haben. Die Statuten müssen von den Mitgliedern an der Gründungsversammlung genehmigt werden. Auch jede Änderung muss von der Mitgliederversammlung gut geheissen werden. Die Statuten müssen schriftlich vorliegen. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Wie ausführlich und detailliert die Statuten sein sollen, hängt von der Art des Vereins ab. Statuten und Gesetz (Artikel 60 bis 79 ZGB) stehen in einem engen Zusammenhang. Das Gesetz legt grundsätzlich fest, wie ein Verein funktionieren kann und was im Minimum geregelt sein muss. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes haben den Zweck, Regelungen anzubieten für den Fall, dass die Statuten keine eigenen enthalten. Diese Regelungen können abgeändert und an die Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasst werden. Andere Bestimmungen müssen jedoch zwingend eingehalten werden.
Frage

Was muss beachtet werden, wenn ein Verein seine Statuten ändern will?

Antwort

Ein Verein will  seinen Zeck erweitern oder sich einen neuen Namen geben, oder die Aufnahme der Mitglieder an den Vorstand delegieren. Derartige Neuerungen erfordern eine Änderung der Vereinsstatuten.

Für die Revision der Statuten ist die Mitgliederversammlung zuständig.  Sind umfassende Statutenänderungen geplant, sind die Mitglieder frühzeitig einzubeziehen. Der Vorstand stellt den Mitgliedern die Änderungsvorschläge zur Vernehmlassung zu.  Dabei ist eine synoptische Darstellung zweckmässig (der geltende wird dem neuen Text gegenübergestellt). Der Vorstand kann zudem eine Arbeitsgruppe einsetzen, an der auch Mitglieder beteiligt sind. 

Der Statutenentwurf mit den geplanten Änderungen wird den Mitgliedern der Einladung zu einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung innert der in den Statuten festgesetzten Frist zugestellt.  

An der Mitgliederversammlung werden die zu revidierenden Bestimmungen einzeln zur Diskussion gestellt und sofort zur Abstimmung gebracht. Die Mitglieder können Gegenanträge stellen. Am Schluss erfolgt eine Gesamtabstimmung über die Statuten mit den zuvor beschlossenen Änderungen. Dabei ist ein allfällig erforderliches qualifiziertes Mehr zu beachten. Die Mitglieder sind anschliessend in geeigneter Weise über die neuen Statuten zu informieren. 

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, müssen Namens- und Zweckänderungen gemeldet werden. Wenn der Verein steuerbefreit ist, müssen die neuen Statuten der kantonalen Steuerverwaltung zugestellt werden.