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Mitgliederkategorien

Ein Verein kann in seinen Statuten eine einzige oder verschiedene Mitgliederkategorien vorsehen. Grundsätzlich haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Abweichungen von diesem Prinzio müssen in den Statuten geregelt sein.

Die Bezeichnung der einzelnen Kategorien ist nicht einheitlich und muss ebenfalls in den Statuten erläutert werden. Für jede Kategorie können dort unterschiedliche Beiträge und Nutzungsrechte vorgesehen werden. 

Weiterführende Hinweise zu wichtigen Aspekten dieses Unterthemas finden Sie unten auf dieser Seite.

Ein Verein kann in seinen Statuten verschiedene Mitgliederkategorien vorsehen. Die Bezeichnung der einzelnen Kategorien ist nicht einheitlich und muss in den Statuten erläutert werden. Ein Verein kann auch nur eine Art Mitgliedschaft regeln. In vielen Vereinen nehmen Aktivmitglieder aktiv am Vereinsgeschehen teil und bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag. In anderen Fällen können sie, gerade weil sie aktiv sind, vom Beitrag befreit sein, zum Beispiel in einem Kulturverein Passivmitglieder nutzen die Vereinseinrichtungen nicht oder nicht mehr. Sie entrichten allenfalls einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sind sie auch vom Stimmrecht ausgeschlossen, sind sie im rechtlichen Sinne keine Vereinsmitglieder, sondern allenfalls zugewandte Personen. Freimitglieder sind Mitglieder, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, z. B. weil sie viel für den Verein arbeiten oder gearbeitet haben. Gönner und Gönnerinnen bezahlen mehr als den festgesetzten Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit. Kollektivmitglieder sind mehrere Personen (z.B. eine Familie) oder eine juristische Person, die einen speziellen Beitrag bezahlen und in der Regel an der Vereinsversammlung durch eine Stimme vertreten sind. Für alle Mitgliederkategorien können in den Statuten unterschiedliche Beiträge und Nutzungsrechte vorgesehen werden. Die jeweiligen Statuten können eigene Kategorien aufführen oder andere Regelungen vorsehen, als hier aufgeführt sind.Da grundsätzlich alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, muss in den Statuten geregelt sein, wenn von diesem Prinzip abgewichen wird.

Frage

Unser kleiner Turnverein hat Mühe, neue Vorstandsmitglieder zu finden. Von den aktiven Turnerinnen und Turnern haben beinahe schon alle einmal ein Amt ausgeübt. Nun hatte ein Vorstandsmitglied die Idee, eine Person anzufragen, welche gar nicht turnt, deren Kinder aber in der Riege sind. Kann ein nicht aktives Mitglied in den Vorstand gewählt werden, und ist das überhaupt sinnvoll?

Antwort

Dem Vorhaben steht nichts im Weg, es sei denn, in Ihren Statuten stehe, es können nur aktive Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Sie suchen ja nicht eine Person, die das Rad schlagen oder möglichst viele Kniebeugen machen kann, sondern jemanden der oder die fähig ist, einen Verein mit zu leiten und sich ins Vorstandsgremium einfügen kann. Möglicherweise ist auch ein bestimmtes Ressort zu besetzen, zum Beispiel das Aktuariat, die Finanzen oder auch das Präsidium.
Gute Protokollführer, Finanzfrauen oder Führungspersonen gibt es auch ausserhalb der aktiven Turngilde. Natürlich sollte ein Vorstandsmitglied Interesse an der Sache haben, aber die Sichtweise von etwas ausserhalb kann dem Verein bestimmt nicht schaden.

Die Mitgliederbeiträge können einzelnen Mitgliederkategorien erlassen werden, sofern dies in den Statuten geregelt ist. So können z. B. Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich in besonderem Masse für den Verein verdient gemacht haben. Sie ist meistens mit dem Erlass des Mitgliederbeitrags verbunden.

Frage

Ein Vereinsmitglied, das mit der Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet wurde, möchte aus dem Verein austreten, weil es andere Interessen hat. Meine Vorgängerin hat mir bei der Amtsübergabe mitgeteilt, ein Ehrenmitglied  könne nicht aus dem Verein austreten. Stimmt dies so?

Antwort

Der Austritt aus einem Verein ist unabhängig von der Art Mitgliedschaft immer möglich. Das Austrittsrecht ist zwingend, es gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Gemäss Art. 70 2 ZGB beträgt die Kündigungsfrist ein halbes Jahr. Diese Frist kann in den Statuten verkürzt, nicht aber verlängert werden. Gründe für den fristgemässen Austritt müssen keine angegeben werden. Sie müssen oder dürfen Ihr Ehrenmitglied also ruhig ziehen lassen.

Die Meinung Ihrer Vorgängerin rührt wahrscheinlich daher, dass man mit einer Ehrenmitgliedschaft gerne eine Anerkennung auf Lebzeiten verleihen möchte.

Ehrungen gehören zur Vereinstradition. Personen werden für ihre treue Mitgliedschaft oder für ihren besonderen Einsatz und ihre Verdienste auf unterschiedliche Weise geehrt. Es gibt Vereine, die explizit die Ehrenmitgliedschaft kennen.

Ein Freimitglied ist von der Leistung eines Mitgliederbeitrags befreit, z. B. weil es schon sehr viel für den Verein getan hat oder tut oder weil es für den Verein eine Ehre ist, dieses Mitglied in seinem Kreis zu haben.

Ein Verein kann in seinen Statuten verschiedene Mitgliederkategorien vorsehen. Die Bezeichnung der einzelnen Kategorien ist nicht einheitlich und muss in den Statuten erläutert werden. Ein Verein kann auch nur eine Art Mitgliedschaft regeln. In vielen Vereinen nehmen Aktivmitglieder aktiv am Vereinsgeschehen teil und bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag. In anderen Fällen können sie, gerade weil sie aktiv sind, vom Beitrag befreit sein, zum Beispiel in einem Kulturverein Passivmitglieder nutzen die Vereinseinrichtungen nicht oder nicht mehr. Sie entrichten allenfalls einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sind sie auch vom Stimmrecht ausgeschlossen, sind sie im rechtlichen Sinne keine Vereinsmitglieder, sondern allenfalls zugewandte Personen. Freimitglieder sind Mitglieder, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, z. B. weil sie viel für den Verein arbeiten oder gearbeitet haben. Gönner und Gönnerinnen bezahlen mehr als den festgesetzten Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit. Kollektivmitglieder sind mehrere Personen (z.B. eine Familie) oder eine juristische Person, die einen speziellen Beitrag bezahlen und in der Regel an der Vereinsversammlung durch eine Stimme vertreten sind. Für alle Mitgliederkategorien können in den Statuten unterschiedliche Beiträge und Nutzungsrechte vorgesehen werden. Die jeweiligen Statuten können eigene Kategorien aufführen oder andere Regelungen vorsehen, als hier aufgeführt sind.Da grundsätzlich alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, muss in den Statuten geregelt sein, wenn von diesem Prinzip abgewichen wird.

Die juristische Person ist ein selbstständiges rechtliches Gebilde, eine Körperschaft. Sie kann Rechte und Pflichten begründen wie eine natürliche Person und sie handelt durch ihre Organe. Ist der Verein ordentlich gegründet, d. h. mit Gründungsversammlung und Statuten, tritt er als juristische Person ins Leben und handelt durch seine Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

Der Verein kann als juristische Person als Partei in Prozessen auftreten. Er kann Kläger oder Beklagter sein.

Der formell korrekt gegründete Verein ist prozessfähig, d. h., er kann seine Rechte in einem Gerichtsprozess geltend machen.

Der Verein erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der ordentlichen Gründung, d. h., sobald die Gründungsmitglieder die Gründungsversammlung durchgeführt und die schriftlichen Statuten genehmigt haben. Der Verein ist dann eine juristische Person und kann Rechte und Pflichten begründen. Er wird handlungsfähig, sobald seine Organe bestellt sind. Die Rechtsfähigkeit des Vereins endet mit der vollständig durchgeführten Liquidation.

Vereine können in ihren Statuten vergünstigte Beiträge für Familien festlegen und regeln, dass eine Familie über eine bestimmte Stimmenzahl verfügt.

Ein Verein kann in seinen Statuten verschiedene Mitgliederkategorien vorsehen. Die Bezeichnung der einzelnen Kategorien ist nicht einheitlich und muss in den Statuten erläutert werden. Ein Verein kann auch nur eine Art Mitgliedschaft regeln. In vielen Vereinen nehmen Aktivmitglieder aktiv am Vereinsgeschehen teil und bezahlen den vollen Mitgliederbeitrag. In anderen Fällen können sie, gerade weil sie aktiv sind, vom Beitrag befreit sein, zum Beispiel in einem Kulturverein Passivmitglieder nutzen die Vereinseinrichtungen nicht oder nicht mehr. Sie entrichten allenfalls einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sind sie auch vom Stimmrecht ausgeschlossen, sind sie im rechtlichen Sinne keine Vereinsmitglieder, sondern allenfalls zugewandte Personen. Freimitglieder sind Mitglieder, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, z. B. weil sie viel für den Verein arbeiten oder gearbeitet haben. Gönner und Gönnerinnen bezahlen mehr als den festgesetzten Mitgliederbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit. Kollektivmitglieder sind mehrere Personen (z.B. eine Familie) oder eine juristische Person, die einen speziellen Beitrag bezahlen und in der Regel an der Vereinsversammlung durch eine Stimme vertreten sind. Für alle Mitgliederkategorien können in den Statuten unterschiedliche Beiträge und Nutzungsrechte vorgesehen werden. Die jeweiligen Statuten können eigene Kategorien aufführen oder andere Regelungen vorsehen, als hier aufgeführt sind.Da grundsätzlich alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, muss in den Statuten geregelt sein, wenn von diesem Prinzip abgewichen wird.

Frage

Unser Verein umfasst verschiedene Mitgliederkategorien (Einzel, Familie, Vereine, Firmen). Wie sieht das nun aus bezüglich der Anzahl Stimmen? Besitzen alle Kategorien generell eine Stimme?

Antwort

Ausschlaggebend sind die Statuten des Vereins, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen. Das ZGB regelt einige wenige Details im Art. 67, ZGB:
1. Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht, Abweichungen von diesem Prinzip müssen in den Statuten festgehalten werden.
2. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Grundsätzlich gilt: Natürlichen und juristischen Personen (z.B. Verein) steht je ein Stimmrecht zu, also jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Statuten können die Vertretung einer eigens bezeichneten Person verlangen (Delegationsprinzip).

Gönner/innen haben normalerweise kein Stimmrecht. Bei den Familien stellt sich die Frage, ob Familien als Ganzes eine einzelne Mitgliedschaft eingegangen sind, oder ob sie einen reduzierten Beitrag bezahlen, welcher höher ist als derjenige für eine Einzelmitgliedschaft. Im ersten Fall ist nur ein Familienmitglied stimmberechtigt, im zweiten Fall alle anwesenden mündigen Mitglieder. Die entsprechenden Regelungen sollten am besten in den Statuten festgehalten werden. Beispiel: Eine Familie zahlt den gleichen Mitgliederbeitrag wie ein Einzelmitglied, oder eine Familie bezahlt mehr (z. B. das Doppelte). In beiden Fällen sind alle Familienmitglieder Vollmitglieder des Vereins und können dessen Dienstleistungen beziehen.

Verwandtschaftliche Beziehungen können im Verein bei der Besetzung des Vorstands, bei der Ausschliessung vom Stimmrecht und bei den Mitgliederkategorien eine Rolle spielen.

Die Mitgliederbeiträge können einzelnen Mitgliederkategorien erlassen werden, sofern dies in den Statuten geregelt ist. So können z. B. Vorstandsmitglieder oder Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

Sehen die Statuten Mitgliederbeiträge vor — was meistens der Fall ist —, dann sind die Mitglieder verpflichtet, diese zu bezahlen. Ohne Erwähnung in den Statuten dürfen keine Mitgliederbeiträge erhoben werden.

Frage

In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?

Antwort

Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln. 

Ein Freimitglied ist von der Leistung eines Mitgliederbeitrags befreit, z. B. weil es schon sehr viel für den Verein getan hat oder tut oder weil es für den Verein eine Ehre ist, dieses Mitglied in seinem Kreis zu haben.

Personen oder Organisationen, denen das Anliegen des Vereins viel bedeutet, können zu Gönnerinnen, Gönnern werden, indem sie mehr als den Mitgliederbeitrag bezahlen oder regelmässig Geld spenden.

Mitgliederbeiträge dienen zur Deckung der Vereinsaufwendungen. Sie bilden einen Teil der Vereinsfinanzen. Wenn ein Verein Mitgliederbeiträge erheben will, muss er das in den Statuten erwähnen. Der Beitrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Allenfalls nennen die Statuten nur einen Maximalbetrag und der Vorstand wird ermächtigt, den effektiven Beitrag je nach Bedarf festzusetzen. Dieses Vorgehen bewährt sich vor allem bei Grossverbänden.

Frage

Unser Vorstand arbeitet sehr viel und ohne Entschädigung. Können wir den einzelnen Vorstandsmitgliedern wenigstens den Jahresbeitrag erlassen?

Antwort

Da grundsätzlich alle Vereinsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben, gilt dies auch für die Bezahlung des Jahresbeitrags. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn es in den Statuten eine entsprechende Regelung gibt. Zum Beispiel: «Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.»

Frage

Sind Mitgliederbeiträge mehrwertsteuerpflichtig?

Antwort

Vereine können Mitgliederbeiträge erheben, wenn die Statuten dies vorsehen. Werden Beiträge erhoben, stellt sich die Frage, ob diese der Mehrwertsteuer unterliegen. Das Bundesgericht entschieden, dass für die Beurteilung dieser Frage ausschlaggebend ist, ob ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Mitglieder statt­findet.

Erhält das Mitglied für den von ihm oder ihr geleisteten Beitrag eine konkrete Leistung, so handelt es sich um sogenannte «unechte» Vereins-Beiträge. Diese Beiträge müssen mehrwertsteuerlich erfasst werden. Werden dagegen statuarisch festgesetzte Beiträge dem Vereinszweck ent­sprechend eingesetzt und kommen damit verbundene Leistungen allen Mit­gliedern zugute, liegen »echte» und demzufolge nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Mitgliederbeiträge vor.

Frage

Unser Verein umfasst verschiedene Mitgliederkategorien (Einzel, Familie, Vereine, Firmen). Wie sieht das nun aus bezüglich der Anzahl Stimmen? Besitzen alle Kategorien generell eine Stimme?

Antwort

Ausschlaggebend sind die Statuten des Vereins, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen. Das ZGB regelt einige wenige Details im Art. 67, ZGB:
1. Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht, Abweichungen von diesem Prinzip müssen in den Statuten festgehalten werden.
2. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Grundsätzlich gilt: Natürlichen und juristischen Personen (z.B. Verein) steht je ein Stimmrecht zu, also jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Statuten können die Vertretung einer eigens bezeichneten Person verlangen (Delegationsprinzip).

Gönner/innen haben normalerweise kein Stimmrecht. Bei den Familien stellt sich die Frage, ob Familien als Ganzes eine einzelne Mitgliedschaft eingegangen sind, oder ob sie einen reduzierten Beitrag bezahlen, welcher höher ist als derjenige für eine Einzelmitgliedschaft. Im ersten Fall ist nur ein Familienmitglied stimmberechtigt, im zweiten Fall alle anwesenden mündigen Mitglieder. Die entsprechenden Regelungen sollten am besten in den Statuten festgehalten werden. Beispiel: Eine Familie zahlt den gleichen Mitgliederbeitrag wie ein Einzelmitglied, oder eine Familie bezahlt mehr (z. B. das Doppelte). In beiden Fällen sind alle Familienmitglieder Vollmitglieder des Vereins und können dessen Dienstleistungen beziehen.

Frage

Soll der Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag in die Traktanden der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, auch wenn er gleich bleibt?

Antwort

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in der Regel  von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ist der genaue Betrag in den Statuten festgelegt, kann eine Erhöhung oder Herabsetzung nur mittels einer Statutenänderung vorgenommen werden. In diesem Fall muss das Geschäft nur bei einem entsprechenden Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds in die Traktanden aufgenommen werden.

Ist die Beitragshöhe nicht in den Statuten festgelegt, gehört deren Festsetzung zu den ordentlichen Geschäften der Mitgliederversammlung. Es empfiehlt sich in diesem Fall, das Traktandum „Mitgliederbeitrag" jährlich aufzunehmen. Der Vorstand kann dann z.B. beantragen, die Höhe beizubehalten, die Mitglieder können jedoch Gegenanträge stellen.

Frage

Ist es einem Verein erlaubt, keine Mitgliederbeiträge zu erheben?

Antwort

Ja, ein Verein muss nicht zwingend Mitgliederbeiträge einziehen. Gemäss Art. 71 ZGB darf er sogar nur Mitgliederbeiträge verlangen, wenn dies in seinen Statuten ausdrücklich geregelt ist. Dabei können die Statuten einen Minimal- oder Maximalbetrag oder eine Bandbreite beziffern. Seitdem die Haftung der Mitglieder per Gesetz ausgeschlossen wurde, ist es nicht mehr nötig, eine Beitragsgrösse in den Statuten festzulegen.

Die Festsetzung eines  fixen Beitrags in den Statuten ist nicht zu empfehlen, da es für eine Anpassung sonst jedes Mal eine Statutenänderung braucht.

Frage

Nächste Woche findet unsere Mitgliederversammlung statt. Nun ist ein Antrag eines Mitglieds nach der statutarischen Frist eingetroffen. Das Mitglied stellt den Antrag, den Mitgliederbeitrag wie bisher zu belassen. Der Vorstand stellt hingegen den Antrag, den Mitgliederbeitrag zu erhöhen. Müssen wir den Antrag des Mitglieds vorlegen?

Antwort

Da das Geschäft «Mitgliederbeitrag» traktandiert ist, handelt es sich beim eingereichten Antrag um einen Antrag zu einem Traktandum. Die Einladungsfrist gilt nur für Anträge im Sinne eines Traktandierungsantrags, das heisst für ein (weiteres) Geschäft, das auf die Traktandenliste gesetzt werden soll.

Der von Ihnen genannte Antrag muss also vorgelegt und zur Abstimmung gebracht werden. Es muss einem Mitglied auch möglich sein, an der Versammlung selber noch einen Antrag (zu einem vorgesehenen Traktandum) einzubringen. Das erst macht eine demokratische Diskussion und Meinungsfindung an der Vereinsversammlung möglich.

Frage

Ab wann gilt eine Mitgliedschaft im Verein? Wenn die Anmeldung abgegeben ist? Wenn der Mitgliederbeitrag bezahlt ist? Wenn der Vorstand sein Einverständnis gegeben hat?

Antwort

Normaler weise regeln die Statuten die Aufnahme der Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, liegt die Aufnahme der Mitglieder in der Kompetenz der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern ist demnach an der Mitgliederversammlung zu traktandieren  und zur Abstimmung vorzulegen.

Es ist aber auch zulässig, den Vorstand über die Aufnahme entscheiden zu lassen. Will der Verein dem Vorstand die entsprechenden Kompetenzen übertragen, muss er dies in den Statuten regeln.

Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich ab dem Moment der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand.

In den Statuten oder in Reglement können aber weitere Details formuliert sein, wie zum Beispiel, dass die Mitgliedschaft erst nach Entrichtung des Mitgliederbeitrags gilt, oder dass sie mit dem Schul- oder Kalenderjahr beginnt oder endet.

Es ist für jeden Verein wichtig, dass zu jedem Zeitpunkt klar ist, wer Mitglied ist.

Die Teilnahme an Abstimmungen ist ein grundlegendes Mitgliederrecht. Daraus leitet sich auch der Anspruch ab, rechtzeitig zur Mitgliederversammlung eingeladen zu werden. Sachgeschäfte werden in der Versammlung mit einer Abstimmung erledigt. Es gibt die geheime oder die offene Abstimmung der Anwesenden. Möglich ist auch eine statutarische Regelung, die es be-stimmten Mitgliedern, die z. B. im Ausland wohnen oder die nicht mobil sind, erlaubt, bei einer Vereinsversammlung ihre Stimme schriftlich abzugeben oder sich vertreten zu lassen.

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm selber, seinem Ehegatten oder einer in gerader Linie verwandten Person (Grosseltern, Eltern, Kinder, Enkel) und dem Verein. Darunter fallen etwa Arbeitsverträge, Benutzungsrechte, Miet- und Pachtverträge, Werkverträge sowie Aufträge. Auch bei der Beschlussfassung über einen Ausschluss und bei der Entlastung der Organe gilt die Ausstandspflicht, nicht aber bei Wahlen. Zweck dieser Ausstandspflicht ist die Vermeidung von Interessenskonflikten und Befangenheitssituationen.

Ist eine elektronische Abstimmung in den Statuten vorgesehen und verfügen alle Mitglieder über die technische Einrichtung, können Entscheidungen auch auf diesem Weg gefällt werden.

Frage

In unserem Verein bezahlen Lernende und Studierende keinen Mitgliederbeitrag. Sind sie trotzdem stimmberechtigt?

Antwort

Da alle Mitglieder das Recht auf Gleichbehandlung haben, steht auch den Mitgliedern, die vom Mitgliederbeitrag befreit sind, das volle Stimm- und Wahlrecht zu. Eigentlich würde die Gleichbehandlung auch den Mitgliederbeitrag betreffen. Es ist jedoch möglich, sachlich gerechtfertigte Unterschiede in den Statuten zu regeln. 

Bei ganz besonderen Verhandlungsthemen kann in der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Entweder ist dieses Vorgehen in den Statuten vorgesehen oder es kann mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Das Mehr wird in diesem Fall nicht für alle sichtbar durchnErheben der Hand festgestellt, sondern geheim mit anonymen Stimmzetteln.

Mit einer Konsultativabstimmung wird abgeklärt, ob ein bestimmtes Vorhaben weiterverfolgt werden soll oder nicht. Sie ist rechtlich nicht bindend und kann nicht angefochten werden.

Zum Wesen der Personenbezogenheit des Vereins gehört unter anderem das Kopfstimmrecht: Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Abweichende Regelungen in den Statuten sind allerdings gestattet.

Grundsätzlich unterscheidet man bei Abstimmungen oder Wahlen zwischen dem absoluten, dem relative (resp. einfachen) und dem qualifizierten Mehr. Die Begriffe werden jedoch nicht einheitlich verwendet. Die Vereinsstatuten bestimmen, welches Mehr gelten soll und was die Berechnungsgrundlage dafür ist. Falls in den Statuten nichts geregelt ist, gilt in der Regel das absolute Mehr, d.h. die Mehrheit der anwesenden Stimmen (z.B. bei 40 Stimmberechtigten 21). Dafür müssen alle Stimmen gezählt werden, d. h. auch die ungültigen und die Enthaltungen. Das absolute Mehr kann aber auch aufgrund der gültigen abgegebenen Stimmen berechnet werden. Beim relativen (resp. einfachen) Mehr ist ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Das qualifizierte Mehr wiederum ist für besonders wichtige Geschäfte vorgesehen (z.B. Statutenänderung) und verlangt eine gewichtigere Zustimmung als nur die Mehrheit, z. B. zwei Drittel, oder drei Viertel der gültigen Stimmen. Für sehr wichtige Abstimmungen oder Zirkularbeschlüsse können die Statuten auch Einstimmigkeit vorsehen. Auch hier sollte geregelt sein, ob die Einstimmigkeit der anwesenden oder aller Mitglieder gemeint ist (Universalversammlung). Auch was bei Stimmengleichheit zu geschehen hat, sollte in den Statuten geregelt sein. Oft ist dafür der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen. Ist das nicht der Fall, ist ein Geschäft abgelehnt, weil es keine Mehrheit erreicht hat.

Alle Mitglieder sind gleich zu behandeln, ausser wenn die Statuten Unterschiede vorsehen (Mitgliederkategorien).

Frage

Unser Verein umfasst verschiedene Mitgliederkategorien (Einzel, Familie, Vereine, Firmen). Wie sieht das nun aus bezüglich der Anzahl Stimmen? Besitzen alle Kategorien generell eine Stimme?

Antwort

Ausschlaggebend sind die Statuten des Vereins, sofern sie nicht dem Gesetz widersprechen. Das ZGB regelt einige wenige Details im Art. 67, ZGB:
1. Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht, Abweichungen von diesem Prinzip müssen in den Statuten festgehalten werden.
2. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

Grundsätzlich gilt: Natürlichen und juristischen Personen (z.B. Verein) steht je ein Stimmrecht zu, also jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Statuten können die Vertretung einer eigens bezeichneten Person verlangen (Delegationsprinzip).

Gönner/innen haben normalerweise kein Stimmrecht. Bei den Familien stellt sich die Frage, ob Familien als Ganzes eine einzelne Mitgliedschaft eingegangen sind, oder ob sie einen reduzierten Beitrag bezahlen, welcher höher ist als derjenige für eine Einzelmitgliedschaft. Im ersten Fall ist nur ein Familienmitglied stimmberechtigt, im zweiten Fall alle anwesenden mündigen Mitglieder. Die entsprechenden Regelungen sollten am besten in den Statuten festgehalten werden. Beispiel: Eine Familie zahlt den gleichen Mitgliederbeitrag wie ein Einzelmitglied, oder eine Familie bezahlt mehr (z. B. das Doppelte). In beiden Fällen sind alle Familienmitglieder Vollmitglieder des Vereins und können dessen Dienstleistungen beziehen.

Mit Stellvertretung ist generell das rechtsverbindliche Handeln für einen Dritten gemeint. Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, sofern die Statuten dies zulassen. Der Vorstand kann für die Vorstandsmitglieder eine Stellvertretungsregelung erlassen. Allerdings gilt für das Stimmrecht in den Sitzungen die Regel, dass nur diejenigen stimmen können, die anwesend sind. Auch bei der Aufgabenverteilung im Vorstand ist es wichtig, an Stellvertretungen für alle Ressorts zu denken, damit der Vorstand seine Arbeit auch bei längeren Abwesenheiten einzelner Kolleginnen und Kollegen vollständig wahrnehmen kann. Der Vorstand handelt jedoch in seiner Stellung als Organ für den Verein. Seine Handlungen sind verpflichtend für den Verein. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig, er ist berechtigt, diese zu delegieren und sie z.B. an die Geschäftsstelle zu übertragen. Die Geschäftsstelle handelt dann im Namen und anstelle des Vorstands für den Verein. Ihre Handlungen sind wie diejenigen des Vorstands für den Verein verpflichtend, d.h., sie trägt dafür die Verantwortung. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, gegen aussen für den Verein aufzutreten und für ihn Verpflichtungen einzugehen. Will der Verein dies verhindern, muss er sich im Handelsregister eintragen lassen und dort das Vertretungsrecht regeln.

Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu, allerdings nur, wenn dies in den Statuten vorgesehen ist oder es dem Gewohnheitsrecht des Vereins entspricht.

Die Stimmabgabe kann in der Vereinsversammlung offen durch Erheben der Hand erfolgen oder geheim mit dem Stimmzettel.

Grundsätzlich gilt das Gleichheitsprinzip: Pro Person oder pro Mitglied gibt es eine Stimme. Abweichungen sind jedoch möglich: Wenn ein Stichentscheid zugelassen ist, hat die Präsidentin oder der Präsident zwei Stimmen. Andere Abweichungen müssen gut begründet und in den Statuten vorgesehen sein, z. B. pro Familie zwei Stimmen.

Alle an der Versammlung anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt (ausser die Statuten gestehen einzelnen Kategorien nur ein eingeschränktes oder gar kein Stimmrecht zu) . Sie dürfen ihre Stimme zu den Geschäften, die zur Abstimmung kommen, abgeben, Ja oder Nein stimmen oder sich der Stimme enthalten. Das Stimmrecht ist ein wichtiges Mitgliederrecht. Damit kann das einzelne Mitglied die Geschicke des Vereins mit beeinflussen. Nur wenn das Mitglied oder eine ihm nahe stehende Person in auf- oder absteigender Linie von der Entscheidung direkt betroffen ist, darf es nicht abstimmen und muss in den Ausstand treten.

Die Urabstimmung findet nicht in der Vereinsversammlung statt, sondern die Mitglieder stimmen auf schriftlichem Weg ab. Die Urabstimmung wird nur für besonders wichtige Fragen eingesetzt und sie ist nur zulässig, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Etwas anderes ist hingegen die schriftliche Abstimmung gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB), Artikel 66 Absatz 2: Hier braucht es die Zustimmung aller Mitglieder, also Einstimmigkeit, für einen gültigen Beschluss. Auch diese Abstimmung kann an die Stelle der Vereinsversammlung treten.

Das Wahlrecht ist eines der zentralen Mitgliederrechte. Mit der Wahl der Vorstandsmitglieder kann Einfluss auf die Führung des Vereins genommen werden. Das aktive Wahlrecht bedeutet, dass jemand das Recht hat, sich an Wahlen durch Stimmabgabe zu beteiligen. Das passive Wahlrecht ist das Recht einer Person, sich als Kandidat oder Kandidatin aufzustellen und gewählt zu werden (Wählbarkeit).